Grenzstein 1606

Die Jagd-Grenzsteine von 1606

Die Besitzverhältnisse um Ober- und Untermusbach haben sich häufig geändert und sind kompliziert.
Zumal eine Besonderheit zu heute betrachtet werden muss. Es muss unterschieden werden zwischen den Grundeigentümern, der Vogtherrschaft als Vertreter der Grundeigentümer und den Privateigentümer. Häufig wurde, dass Eigentum noch unterteilt in Grundeigentum mit dem gesetzgeberischen Recht und den Wildbann als Recht zur Holzernte und zur Jagd. In unserem Fall, der Grenze zwischen Obermusbach und Untermusbach haben wir bis 1603 eine politische Trennung zwischen Untermusbach zu Württemberg gehörig und Obermusbach als Teil vom Kloster Reichenbach ab den 13 Jahrhundert zur Grafschaft Eberstein gehörig. Die Grafschaft Eberstein musste jedoch ab 1387 Teile der Grund- und Wildbannrechte ihrer Grafschaft an die Markgrafschaft Baden abtreten.

Grenzstein am Gallusweg, Württembergische Seite
Grenzstein am Gallusweg, Württembergische Seite
Grenzstein am Gallusweg, Badische Seite
Grenzstein am Gallusweg, Badische Seite
Grenzstein am Gallusweg, Kopf mit Nr. 26
Grenzstein am Gallusweg, Kopf mit Nr. 26

Grenzstein in der Wiese am Tannenbühl

So hält Baden ab 1399 die Hälfte der Vogtrechte am Grundeigentum des Kloster Reichenbach und ab 1419 den Wildbann am Kloster Reichenbach und den Kniebiser und Baierbronner Teil vom Waldgeding.

Die Württemberger annektieren dann in der Reformationszeit das Kloster Reichenbach und damit auch Obermusbach und kaufen offiziell 1603 die Ebersteinische Hälfte vom Kloster Reichenbach. Hiervon ist allerdings der zu Baden gehörige Wildbann ausgenommen.

Doppelgrenzstein, Jagdstein von 1606 und Landesvermessungsstein von 1837
Doppelgrenzstein, Jagdstein von 1606 und Landesvermessungsstein von 1837
Doppelgrenzstein, Jagdstein von 1606 und Landesvermessungsstein von 1837, Rückseite
Doppelgrenzstein, Jagdstein von 1606 und Landesvermessungsstein von 1837, Rückseite

Das Waldgeding mit den Untermusbacher Wald war dem Nagolder Forstbezirk zugeordnet. Mit der Gründung von Freudenstadt 1599 wurde von Württemberg 1601 ein neues Forstrevier geschaffen und der Freudenstädter Forst vom Nagolder Forst getrennt.  Die Grenze dieses neuen Forstreviers wurden dann in den nachfolgenden Jahren versteint, also mit Grenzsteinen versehen.
Auch wenn Obermusbach politisch zu dieser Zeit bereits zu Württemberg gehörte, so war der Wildbann, also das Jagdrecht, noch Badisch. Somit wurde also zwischen Unter- und Obermusbach eine Grenzziehung bezüglich der Jagdrechte erforderlich. Diese sehen wir heute noch in Form der Grenzsteine mit der Jahreszahl 1606 und den Württembergischen Wappen auf der Untermusbacher Seite und den badischen Wappen auf der Obermusbacher. Die meisten Steine stehen am Gallusweg im Wald oberhalb des Merzenberg. Ein Stein steht noch am Glattbrunnen und einer in der Wiese zwischen Tannenbühl und Weiler Wald.

Grenzstein von 1606 am Glatt-Brunnen
Grenzstein von 1606 am Glatt-Brunnen
Grenzstein von 1606 in der Wiese am Tannenbühl
Grenzstein von 1606 in der Wiese am Tannenbühl

Die Trennung von Grundeigentum und Wildbann wird 1807 per Gesetz aufgelöst und damit fällt der Wildbann in Obermusbach an die Württemberger.
Mit Aufgabe der Lehensherrschaft und Abgabe eines Teils des Waldes an die ehemaligen Lehensbauern wird dann 1848 der Wildbann abgeschafft und die Jagdrechte den Wald und Grundbesitzern zuerkannt.
Da die Jagd überhandnahm und der Wildbestand gefährdet war, wurde dann, dass Jagdrecht 1855 eingeschränkt und nur ab Grundstückgrößen von 50 Morgen erlaubt. Dies erforderte dann die heute noch bestehenden Jagdgenossenschaften.

Die Informationen sind zum größten Teil aus „Aus der Waldgeschichte des Schwarzwaldes“ und „Die Murgschifferschaft“ von Max Scheifele entnommen.

Ein Bericht von Hans Rehberg.

Letzte Änderung am 25.06.24